Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Klausel Nr. 1: Gegenstand und Anwendungsbereich


Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage der Geschäftsverhandlungen und werden jedem Käufer systematisch zugesandt oder übergeben, um ihm die Aufgabe einer Bestellung zu ermöglichen.
Die nachstehend beschriebenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten der Marke ReinHolz und ihres Kunden im Rahmen des Verkaufs der folgenden Waren: Anzündholz und Feueranzünder.
Jede Annahme des Kostenvoranschlags bzw. der Bestellung, einschließlich der Klausel „Ich bestätige, die beigefügten Allgemeinen Verkaufsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben“, gilt als vorbehaltlose Zustimmung des Käufers zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.


Klausel Nr. 2: Preise


Die Preise der verkauften Waren entsprechen den am Tag der Bestellung gültigen Preisen. Sie sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Steuern. Dementsprechend werden sie um den am Tag der Bestellung geltenden Mehrwertsteuersatz und die Transportkosten erhöht.
Die Marke ReinHolz behält sich das Recht vor, ihre Preise jederzeit zu ändern. Sie verpflichtet sich jedoch, die bestellten Waren zu den bei der Auftragserfassung angegebenen Preisen zu berechnen.


Klausel Nr. 3: Preisnachlässe und Rabatte


Die angebotenen Preise beinhalten die Nachlässe und Rabatte, die die Marke ReinHolz gewähren kann, abhängig von ihren Ergebnissen oder von der Übernahme bestimmter Leistungen durch den Käufer.


Klausel Nr. 4: Skonto


Bei Vorauszahlung wird kein Skonto gewährt.


Klausel Nr. 5: Zahlungsmodalitäten


Die Zahlung der Bestellungen erfolgt:
– per Banküberweisung.


Klausel Nr. 9: Lieferung


Die Lieferung erfolgt:
– durch direkte Übergabe der Ware an den Käufer,
– durch Zusendung einer Bereitstellungsanzeige im Geschäft an den Käufer,
– oder durch Ablieferung der Ware am vom Käufer im Bestellschein angegebenen Ort.

Die bei der Auftragserfassung angegebene Lieferfrist ist unverbindlich und wird nicht garantiert.
Daher kann eine angemessene Lieferverzögerung dem Käufer nicht das Recht geben auf:
– Schadensersatz,
– oder Stornierung der Bestellung.

Das Transportrisiko liegt vollständig beim Käufer.
Bei fehlender oder beschädigter Ware während des Transports muss der Käufer alle erforderlichen Vorbehalte auf dem Lieferschein bei Erhalt der Waren angeben. Diese Vorbehalte müssen zudem innerhalb von fünf Tagen nach der Lieferung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an das Unternehmen bestätigt werden.

Allgemeine Lieferbedingungen für Paletten:
Unsere Leistung erfordert nur eine Person zur Unterzeichnung der Lieferdokumente bei der Anlieferung.
Bitte stellen Sie sicher, dass unser Fahrzeug (19-Tonnen-Lkw) Zugang zu dem Ort hat, an dem der Fahrer halten soll.
Ist eine Lieferung mit einem 19-Tonnen-Lkw nicht möglich, ist ein Lieferzuschlag erforderlich, um mit einem kleineren Fahrzeug zu liefern.
Die Lieferung liegt in der Verantwortung des Fahrers, der allein befugt ist, die Sicherheit und Durchführbarkeit der Lieferung zu beurteilen.
Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Ablieferung der Produkte an der ersten sicheren, zugänglichen Stelle.
Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle Schäden jeglicher Art auf dem Grundstück des Empfängers.
Wir lehnen jede Verantwortung ab, wenn der Lieferort nicht zugänglich ist.
Bitte überprüfen Sie Ihre Zufahrten und mögliche Gewichtsbeschränkungen in Ihrer Straße.
Sie sind verpflichtet, Ihre Palette selbst entgegenzunehmen und weiter zu transportieren.
Eine verweigerte Lieferung aufgrund mangelnder Zugänglichkeit für den 19-Tonnen-Lkw oder die Weigerung, den Lieferzuschlag für ein kleineres Fahrzeug zu zahlen, führt zur Berechnung der Liefer- und Rücktransportkosten auf Kosten des Käufers.
Die spezifische Anforderung einer Lieferung mit Kranwagen zieht einen obligatorischen Lieferzuschlag nach sich. Wir empfehlen, uns für eine maßgeschneiderte Lieferung zu kontaktieren.


Klausel Nr. 10: Höhere Gewalt

Die Marke ReinHolz haftet nicht, wenn die Nichterfüllung oder Verzögerung einer ihrer in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Verpflichtungen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Höhere Gewalt umfasst jedes äußere, unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis im Sinne von Artikel 1148 des französischen Zivilgesetzbuches.


Klausel Nr. 11: Zuständiges Gericht


Alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Ausführung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen dem französischen Recht.
Kommt keine gütliche Einigung zustande, wird der Rechtsstreit vor das Handelsgericht gebracht.